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EN 1090

Kompetent unterwegs

Am 1.Juli 2012 wurde die europäische Norm EN 1090 in der Schweiz in Kraft gesetzt. Sie regelt die Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken, um ein ausreichendes Niveau an statischer Tragfähigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sicherzustellen.

Die Leuenberger Metallbau AG ist nach EN 1090-2 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst zwei Teile: Erstens die Schweissverfahren nach ISO EN 3834 und zweitens die werkseigene Produktionskontrolle (WPK). Erste stellen sicher, dass die relevanten Bauteile nur durch geprüfte Schweisser gefertigt werden, die unter einer Schweissaufsicht mit notwendigen Qualifikationen stehen. Die WPK umfasst ein internes Qualitätsmanagmentsystem, das die Anforderungen der Norm in Planung, Fertigung und Montage gewährleistet.

Die Leuenberger Metallbau AG erwarb das Zertifikat für die Ausführungsklasse EXC2 (u.a. für Treppen und Geländer im öffentlichen Bereich, Vordächer ab 2m Ausladung, Balkone, Carports, Konsolen für Vorhangfassungen, Kranbahnen Klasse S0 etc.).

EN 1090 löst die nationale Norm SN 505 263/1 ab. Die Schweiz folgt damit einem Prozess, der in den umliegenden europäischen Staaten am 1. Juli 2014 mit der Beendigung der Koexistensphase abgeschlossen wurde. Seit diesem Datum haben in der EU sämtlichen nationalen Normen ihre Gültigkeit verloren. Produkte, die im Geltungsbereich der Norm EN 1090 liegen, dürfen ausschliesslich nach dieser Norm hergestellt werden und müssen somit das CE-Kennzeichen tragen. In der Schweiz läuft die Übergangsfrist des revidierten Bauproduktegesetzes am 30. Juni 2015 ab.

Label «Brandschutz geschult»

Qualität sichtbar gemacht

Die Leuenberger Metallbau AG mit seinem ausgebildeten Fachpersonal ist berechtigt, Brandschutzelemente herzustellen.
In der Schweiz dürfen nur Brandschutzelemente eingebaut werden, welche die notwendigen Prüfungen bestanden haben und über eine VKF-Zulassung verfügen.
Sobald die VKF eine Zulassungsnummer für ein Produkt vergibt, darf dieses im Schweizer Markt verwendet werden. Im Schadenfall wird der Zulassungsinhaber haftbar, sofern er nicht sicherstellt, dass der Lizenznehmer über alle relevanten Punkte der Produktion und Montage informiert ist. Aus diesem Grund stellt der Zulassungsinhaber dem Lizenznehmer detaillierte Produktions- und Montageanleitungen zur Verfügung und informiert diesen regelmässig über Neuerungen.